Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

WeißzuckerBhV

§ 2 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

§ 1 § 3