Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

WeißzuckerBhV

§ 3 Form der Verträge

Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

§ 2 § 4