Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 17 Zusätzliche Angaben in Begleitpapieren (zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Ist für die Beförderung von

im Land Brandenburg geernteten Weintrauben oder

nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Land Brandenburg geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,

ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.

(2) Für die Begleitpapiere sind die von der zuständigen Behörde dafür ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(3) Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 16 § 18