Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 18 Meldungen über Rebflächen und Erntemengen (zu § 29 Absatz 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Nutzungsberechtigte von Rebflächen erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über die Ertragsrebfläche, die Rebsorten und die Stockanzahl sowie über die vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen, Neuanpflanzungen und die Änderungen von Eigentums- und Pachtverhältnissen der Rebflächen zum Stichtag 31. Mai auf den dafür ausgegebenen Vordrucken. Die Meldung muss spätestens am darauf folgenden 10. Juni bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(2) Traubenerzeuger erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über die Erntemenge, differenziert nach Rebsorte, Herkunft sowie deren vorgesehenen Ausbau in Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine nach Abschluss der Ernte auf den dafür ausgegebenen Vordrucken. Die Meldung muss spätestens am 31. Dezember bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den betroffenen Betrieben mitgeteilt hat, haben jeweils zum 31. Juli der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.

(4) Weinbaubetriebe erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über den Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmost und Wein, differenziert nach Rebsorte, Herkunft und Qualitätsstufe sowie deren Lagerort. Die Meldung erfolgt jährlich zum Stichtag 31. Juli auf den dafür ausgegebenen Vordrucken, sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

§ 17 § 19