Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 20 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 und 3 die Meldungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet.