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WeinRDV

§ 19 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde

den Besitz an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang VIII Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,

die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und

die Süßung nach Anhang I D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.

(2) Es wird zugelassen, dass

die Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung,

die Meldung nach Absatz 1 Nummer 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung erstattet wird.

(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind jährlich zum 1. September der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(4) Die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 enthalten.

§ 18 § 20