Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 2 § 4