Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 4 Zugelassene Rebsorten (zu § 8 Absatz 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die in Anlage 5 sowie die in der jeweils geltenden Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.

(2) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden.

(3) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und es sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen.

§ 3 § 5