Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 8 Eintragung von geografischen Bezeichnungen in die Weinbergsrolle (zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle geführt. Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen werden auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Rebflächen.
(2) Der Antrag muss
den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen in das Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt, und
Angaben über die Größe und die Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in eine Flurkarte, aus der die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,
enthalten.
(3) Ist der Antrag im Sinne der Weinverordnung begründet, trägt die zuständige Behörde den Namen der Lage unter Beifügung des Antrags und der Flurkarte in die Weinbergsrolle ein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Anträge auf Änderung oder Löschung bereits eingetragener Lagen.
(5) Die Eintragung einer Lage ist von Amts wegen zu löschen, wenn der Name zum letzten Mal für einen Wein oder Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde.