Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 7 Landwein (zu § 22 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für die zu Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Brandenburger Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) und für die zu Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(2) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus

der Erntemeldung nach Artikel 8,

der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,

der Bestandsmeldung nach Artikel 11,

den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

(4) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

§ 6 § 8