Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
WerkstoffPrAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.