Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

WerkstoffPrAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2