Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung
WfwV§ 1 Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren.
(2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen (Unternehmen) freiwillig aufgestellte Feuerwehren, die auf Antrag des Unternehmens durch den Minister des Innern anerkannt werden.
(3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotentials im Unternehmen auf Anordnung des Ministers des Innern durch das betreffende Unternehmen aufzustellen sind.