Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung

WfwV

§ 2 Aufstellung einer Werkfeuerwehr

(1) In Unternehmen mit erhöhten Explosions- und Brandgefahren und die den Festlegungen des § 2 der Zwölften Bundesimmissionsschutzverordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) unterliegen, muß eine Werkfeuerwehr vorgehalten werden, wenn keine ausreichenden Maßnahmen, insbesondere des bautechnischen Brandschutzes oder der Einbau stationärer automatischer Feuerlöschanlagen, zur Eingrenzung des vorhandenen Gefahrenpotentials getroffen wurden.

(2) Ergibt eine Gefahrenanalyse, die das Unternehmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erarbeiten hat, daß auf Grund der baulichen Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsstätten, der Art und Menge der erzeugten oder gelagerten Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate für das Unternehmen, dessen Beschäftigte oder die Umgebung im Schadenfall eine erhebliche Gefahr ausgeht und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist eine Werkfeuerwehr vorzuhalten.

§ 1 § 3