Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung

WfwV

§ 10 Überprüfung des Leistungsstandes

Das Ministerium des Innern überprüft den Leistungsstand der Werkfeuerwehr regelmäßig, jedoch mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, nach den Anforderungen dieser Verordnung.

§ 9 § 11