Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung

WfwV

§ 9 Änderung betrieblicher Verhältnisse

Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluß auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sind durch das Unternehmen unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen.

§ 8 § 10