Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung
WfwV§ 9 Änderung betrieblicher Verhältnisse
Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluß auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sind durch das Unternehmen unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen.