Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung
WfwV§ 4 Anerkennung von Werkfeuerwehren
(1) Eine Betriebsfeuerwehr wird vom Ministerium des Innern als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn deren Aufbau und Ausrüstung sowie Ausbildung und Eignung der Feuerwehrangehörigen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Das Anerkennungsverfahren umfaßt die Prüfung der Angaben im Antrag des Unternehmens, eine Begehung des Betriebes, eine Überprüfung des Ausbildungsstandes und Ausrüstungsgrades der Betriebsfeuerwehr sowie die Durchführung einer Einsatzübung an einem Schwerpunktobjekt.
(3) Für Unternehmen, die der Bergaufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen des Oberbergamtes erforderlich.