Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung

WfwV

§ 3 Bildung von Werkfeuerwehren

(1) Eine Werkfeuerwehr wird in der Regel mit unternehmenseigenen Kräften gebildet.

(2) Mit den Aufgaben einer Werkfeuerwehr kann das Unternehmen einen Dritten betrauen.

(3) Ein Unternehmen kann sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, wenn sich diese Werkfeuerwehr auf einem angrenzenden Territorium befindet und die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereiches so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Hilfeleistung in den Unternehmen gewährleistet sind.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 bleibt das Unternehmen zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verantwortlich. Der obersten Aufsichtsbehörde ist eine Vereinbarung über die Gestellung der Werkfeuerwehr vorzulegen, in der unter anderem das Weisungs- und Unterordnungsverhältnis festgeschrieben ist.

(5) Unternehmen, die einen Dritten mit der Gestellung einer Werkfeuerwehr beauftragen, sind verpflichtet, den Leiter der Werkfeuerwehr über alle betrieblichen Örtlichkeiten, Gegebenheiten, Vorgänge und eventuelle Veränderungen, die Bedeutung für den Brandschutz haben können, zu informieren und ihm Zugang zu allen Örtlichkeiten zu gewähren.

(6) Bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen ist der Leiter vorher zu hören. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass der Leiter der Werkfeuerwehr in die Unternehmensstruktur so eingeordnet wird, dass er aktiv Einfluss auf alle Probleme des Brandschutzes nehmen kann.

§ 2 § 4