Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung
WfwV§ 8 Zusammenarbeit mit öffentlichen Feuerwehren
(1) Die Werkfeuerwehr nimmt Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, auf dem Gebiet der technischen Hilfeleistung sowie der Abwehr von besonderen Gefahren für die Umwelt wahr. Alarm- und Einsatzpläne sind mit dem örtlich zuständigen Träger des Brandschutzes abzustimmen.
(2) Die Einsatzleitung obliegt dem Einsatzleiter der öffentlichen Feuerwehr, wenn eine Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmens gemeinsam mit öffentlichen Feuerwehren zum Einsatz kommt.
(3) Eine gemeinsame Einsatzleitung unter Führung des Einsatzleiters der Werkfeuerwehr wird gebildet, wenn öffentliche Feuerwehren in Unternehmen mit einer Werkfeuerwehr zum Einsatz kommen.
(4) Bei einem Brand oder einer anderen Gefahrenlage in Unternehmen mit einer Werkfeuerwehr ist der Einsatzleiter verpflichtet, die zuständige Leitstelle für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt über das Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf Ersuchen der Ordnungsbehörde ist die Werkfeuerwehr verpflichtet, zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung der Ordnungsbehörde auch außerhalb des Unternehmens tätig zu werden. Die Sicherheit auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistung darf jedoch im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. Die dem Unternehmen entstehenden Kosten sind zu ersetzen.