Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchsgebührenordnung
WiGebO§ 1
Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der
Länder Berlin und Brandenburg erhebt in der ersten juristischen
Staatsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten
juristischen Staatsprüfung in Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte,
denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, Gebühren
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.