Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchsgebührenordnung

WiGebO

§ 1

Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der

Länder Berlin und Brandenburg erhebt in der ersten juristischen

Staatsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten

juristischen Staatsprüfung in Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte,

denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, Gebühren

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2