Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten
WiZV§ 3 Zuständigkeiten des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für
den Vollzug der §§ 43, 44, 45 Absatz 2 Satz 3 und des § 113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes;
den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung handelt;
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 der Gashochdruckleitungsverordnung.
(2) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständige Behörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung ( EG ) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es die Berichtspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen in Gewässer oder in Abwasseranlagen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 betrifft und die Tätigkeiten der Bergaufsicht unterliegen.
(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständige Behörde im Sinne des § 37 Absatz 1 nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) in der jeweils geltenden Fassung.