Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten

WiZV

§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung

Auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen für

die Bestimmung weiterer Anlagen über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hinaus getroffenen Regelungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung;

den Erlass von Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen nach § 9b Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes;

die Bestimmung der für die Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes;

die Bestimmung nach § 38 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in welcher Weise die Gewerbetreibenden der in § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Gewerbezweige ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben;

die Zulassung von Ausnahmen der in § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung gemäß § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung keinen Gebrauch gemacht hat und soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist nach § 56 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung;

die Bestimmung, dass zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung;

die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in der Gewerbeordnung nichts anderes bestimmt ist, nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung;

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 144 bis 146, 147a und 147b der Gewerbeordnung;

die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit aufgrund des Geldwäschegesetzes oder anderer landesrechtlicher Vorschriften abweichend von dieser Verordnung festgelegt ist;

die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 56 des Geldwäschegesetzes, soweit der Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums betroffen ist;

die Bestimmung der zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;

die Festlegung der Gebührentatbestände sowie der Gebührenhöhe nach § 64 Absatz 3 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes.

§ 1 § 3