Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR
WidZV MIR§ 2 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten
Die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten nimmt in den in § 1 genannten Fällen die Zentrale
Bezügestelle des Landes Brandenburg wahr. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung.