Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR

WidZV MIR

§ 2 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten

Die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten nimmt in den in § 1 genannten Fällen die Zentrale

Bezügestelle des Landes Brandenburg wahr. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 1 § 3