Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR
WidZV MIR§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.