Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MLUV
WidZVMLUV§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der hierfür vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständigen Dienststelle.