Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident

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§ 2 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 bezeichnete Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 1 § 3