Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident
WidZVMP§ 2 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 bezeichnete Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.