Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident
WidZVMP§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.