Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 1
Diese Verordnung gilt für alle
Jagdausübungsberechtigten, Wildhändler sowie für Betriebe und
Gaststätten, die Schalenwild (im folgenden Wild genannt) ankaufen,
verkaufen bzw. be- oder verarbeiten.