Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 2
(1) Jedes erlegte, zum menschlichen Verzehr vorgesehene
Stück Wild ist sofort nach der Erlegung noch im Jagdbezirk mit einer
Wildmarke zu kennzeichnen. Die Wildmarkennummer ist in den Wildursprungsschein
(Anlage 1) einzutragen. Dieser ist unverzüglich auszufüllen. Zur
Verwertung vorgesehenes Unfallwild ist wie erlegtes Wild zu behandeln.
(2) Die Anbringung der Wildmarke erfolgt im Wildbret der
Brust- bzw. Bauchwand.
(3) Für das Anbringen der Wildmarke sowie das
ordnungsgemäße Ausfüllen des Wildursprungsscheines ist der
Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Er kann diese Pflicht auf andere
Personen übertragen. Dies entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung.