Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 4

Im jeweiligen Jagdjahr nicht benötigte Wildmarken sind

bis 30. April des folgenden Jahres bei der unteren Jagdbehörde zu melden.

Unbrauchbare Marken sind nummernmäßig zu erfassen und der unteren

Jagdbehörde innerhalb von vier Wochen nach Feststellung mitzuteilen.

§ 3 § 5