Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 4
Im jeweiligen Jagdjahr nicht benötigte Wildmarken sind
bis 30. April des folgenden Jahres bei der unteren Jagdbehörde zu melden.
Unbrauchbare Marken sind nummernmäßig zu erfassen und der unteren
Jagdbehörde innerhalb von vier Wochen nach Feststellung mitzuteilen.