Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 3
(1) Die notwendige Anzahl Wildursprungsscheine sowie
Wildmarken werden den Jagdausübungsberechtigten durch die zuständige
untere Jagdbehörde spätestens mit dem für das jeweilige Jagdjahr
bestätigten bzw. festgesetzten Abschußplan übergeben.
(2) Die unteren Jagdbehörden erhalten die
Wildursprungsscheine und Wildmarken bis zum 28. Februar des Jahres in der mit
der obersten Jagdbehörde abgestimmten Anzahl geliefert.
(3) Die oberste Jagdbehörde regelt durch
Verwaltungsvorschrift Näheres zur Bestellung und Verteilung der
Wildursprungsscheine und Wildmarken.