Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 3

(1) Die notwendige Anzahl Wildursprungsscheine sowie

Wildmarken werden den Jagdausübungsberechtigten durch die zuständige

untere Jagdbehörde spätestens mit dem für das jeweilige Jagdjahr

bestätigten bzw. festgesetzten Abschußplan übergeben.

(2) Die unteren Jagdbehörden erhalten die

Wildursprungsscheine und Wildmarken bis zum 28. Februar des Jahres in der mit

der obersten Jagdbehörde abgestimmten Anzahl geliefert.

(3) Die oberste Jagdbehörde regelt durch

Verwaltungsvorschrift Näheres zur Bestellung und Verteilung der

Wildursprungsscheine und Wildmarken.

§ 2 § 4