Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 6
Die Wildmarke muß über die Enthäutung hinaus
bis zur Zerlegung am Wildkörper bleiben.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜVDie Wildmarke muß über die Enthäutung hinaus
bis zur Zerlegung am Wildkörper bleiben.