Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 7
Das Original des Wildursprungsscheines ist vom
Jagdausübungsberechtigten bis zum Ende des folgenden Jagdjahres
aufzubewahren. Gleiches gilt für alle gewerblichen An- und Verkäufer
sowie die gewerblichen Be- und Verarbeiter. Aufbewahrungsfristen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.