Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 7

Das Original des Wildursprungsscheines ist vom

Jagdausübungsberechtigten bis zum Ende des folgenden Jagdjahres

aufzubewahren. Gleiches gilt für alle gewerblichen An- und Verkäufer

sowie die gewerblichen Be- und Verarbeiter. Aufbewahrungsfristen nach anderen

Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 § 8