Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

§ 103 § 105