Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.