Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur abweichen, wenn und soweit
(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen verringern oder die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung ein anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber
In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die betroffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll, in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben. Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitung legt die Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines Berichtes an die Bundesregierung dar. Im Rahmen des Offshore-Controllings zwischen Bund, betroffenen Ländern und Übertragungsnetzbetreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel erarbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszuschließen und dadurch die Ausschreibung der Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.
(3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur
Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.