Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 21 Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.

§ 16 § 18