Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 erhalten hat.

§ 21 § 23