Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 44 Geltungsbereich von Teil 4
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit
Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.