Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG § 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.