Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

§ 49 § 50