Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte

Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 70a § 71