Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG § 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.