Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 74 Verwaltungsvollstreckung

Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.

§ 71 § 72a