Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 77 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt.