Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest