Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung

Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.

§ 91 § 93