Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
WindSeeV 1§ 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.
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WindSeeV 1Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.