Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 2

§ 33 Sonstige Pflichten

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.

§ 32 § 34