Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
WindSeeV 3§ 11 Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.