Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
WindSeeV 3§ 25 Hubschrauberlandedeck
Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ einzuhalten.