Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 3

§ 9 Abfälle

Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

§ 8 § 10