Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung
WissUV§ 7 Übergangsvorschriften
Die Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ordnungsgemäß gestellt worden sind, erfolgt auf der Grundlage der zum Antragszeitpunkt geltenden Vorschriften.
Einzelnorm