Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung

WissUV

§ 7 Übergangsvorschriften

Die Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ordnungsgemäß gestellt worden sind, erfolgt auf der Grundlage der zum Antragszeitpunkt geltenden Vorschriften.

Einzelnorm

§ 6 § 8